Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
(a) Alle Aufträge, Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert, so gelten die neugefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Kunden erstmals zugegangen sind . Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Einer Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(b) Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten den Geschäftsbedingungen des Kunden im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss
(a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bei Angeboten ab Lager bleiben zwischenzeitliche Verkäufe bis zur Annahme der Bestellung vorbehalten.
(b) Alle Vereinbarungen mit unseren Kunden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung der Lieferung verbindlich.
(c) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten .
§ 3 Ergänzungen, Änderungen, Aufhebung, Nebenabreden
(a) Ergänzungen, Änderungen, die Aufhebung oder mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(b) Ist es zwischen uns und dem Kunden zu einem wirksamen Vertragsabschluss gekommen, so bestätigen wir und der Kunde, dass mündliche Nebenabreden außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhalts nicht bestehen.
§ 4 Umfang der Lieferung
(a) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung mit den darin enthaltenen Daten maßgebend.
(b) Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten, ähnlichen Unterlagen oder in einem freibleibenden Angebot enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Fertigungsbedingte und technisch bedingte geringfügige Abweichungen und Änderungen von den Maß-, Gewichts- und Mengenangaben sind in jedem Fall zulässig. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.
(c) An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen beschreibenden und darstellenden Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
(d) Teillieferungen sind zulässig und gelten als besonders abzurechnendes Geschäft.
(e) Mustersendungen und andere leihweise Lieferungen sind, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen, innerhalb eines Monats auf Kosten des Kunden zurück zu senden. Andernfalls gelten die gelieferten Waren als fest übernommen und werden in Rechnung gestellt.
§ 5 Preise / Zahlungsbedingungen
(a) Alle Preise verstehen sich stets in EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe und zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Zölle. Zur Berechnung kommen die am Tage der Bereitstellung zur Lieferung gültigen Listenpreise der Ware , dies gilt auch für die Teillieferungen aus Abrufaufträgen; es sei denn, dass Festpreise ausdrücklich mit unserer Geschäftsleitung schriftlich vereinbart werden.
(b) Sofern von uns nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen festgelegt worden sind, sind alle Rechnungsbeträge 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Ein Abzug von Skonto oder Rabatt darf vom Kunden nur vorgenommen werden, wenn wir schriftlich zugestimmt haben. Ein Anspruch auf Skonto besteht nicht, solange ältere, fällige Rechnungen unbeglichen sind.
(c) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, insbesondere Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung, oder werden sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so werden alle unsere ausstehenden Forderungen ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungstermine sofort fällig. In diesem Falle sind wir berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen, unsere Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
(d) Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur im Falle eines unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruchs zu.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(a) Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen geht auf den Kunden erst über, wenn sämtliche uns aus dem Liefervertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen (z. B Finanzierungskosten, Zinsen), beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für eine vom Kunden besonders bezeichnete Warenlieferung bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung gegen den Kunden . Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
(b) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware nur berechtigt, sofern die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang erfolgt und kein wirksames Abtretungsverbot zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer besteht. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden an uns abgetreten. Diese Abtretung wird von uns angenommen. (c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhen auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen – zur Herausgabe oder gegebenenfalls zur Abtretung seiner Herausgabeansprüche gegen Dritte verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(d) Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung oder Beschlagnahme der Eigentumsvorbehaltsware, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zu einer Wiederherbeischaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
(e) Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
(f) Der Kunde ist verpflichtet für die Dauer des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
§ 7 Lieferfrist, auf Abruf bestellte Waren
(a) Die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Lieferfristen sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung stets nur als annähernd zu betrachten .
(b) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder von ihm abzugebender Erklärungen. Sie beginnt auch nicht vor Eingang einer etwa zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Vorauszahlung. Wird nachträglich eine Vertragsänderung, insbesondere eine Änderung des Lieferumfangs, vereinbart, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes von uns mitgeteilt ist.
(c) Wenn wir die Lieferfrist infolge höherer Gewalt, z.B. Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstiger von uns unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen oder infolge behördlicher Maßnahmen nicht einhalten können , verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten . Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Verzögerung zu unterrichten, soweit es möglich und zumutbar ist.
(d) Auf Abruf bestellte Waren müssen innerhalb der vereinbarten Abruffrist abgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der noch verbleibende Teil in Rechnung gestellt und zur Zahlung fällig und sodann nach Wahl des Kunden entweder zum Versand gebracht oder auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert.
§ 8 Gefahrübergang, Transport
(a) Die Gefahr geht spätestens auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk oder Lager verlassen hat . Die gilt unabhängig davon, ob wir die Frachtkosten oder die Anfuhr mit eigenen Fahrzeugen übernommen haben.
(b) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Wird der Versand aus vom Kunde zu vertretenden Gründen verzögert, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
(c) Die Versicherung des Liefergegenstandes gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
§ 9 Mängelrüge, Gewährleistung
(a) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang auf etwaige Mängel, einschließlich eventueller Falschlieferungen oder Mengenfehlern, sowie auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer bei erkennbaren Mängeln binnen 8 Tagen, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitgeteilt werden , andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
(b) Innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist erfolgt bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelanzeigen die Beseitigung der Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für die Mängelbeseitigung hat uns der Kunde angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde nur ein Recht auf Wandelung . Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zulassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(c) Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht für Schäden, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung , fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, es sei denn, dass sie auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Wir haften ferner nicht für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter.
(4) Die Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
§ 10 Schadensersatzansprüche, Haftung Auf Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Schlechterfüllung, positiver Vertragsverletzung, wegen Mangelfolgeschäden, Verletzung von Nebenpflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung, haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:
(a) Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer sonstigen, einfachen Erfüllungsgehilfen wird unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines Kaufvertrages typischerweise gerechnet werden muss .
(b) Wir haften unbeschränkt für Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Im Falle der Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sofern die Zusicherung gerade auch vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Verwendet der Kunde von uns hergestellte Erzeugnisse, oder solche, für die wir nach dem Produkthaftungsgesetz als Hersteller gelten, seinerseits zur Herstellung eines Produktes, steht er im Innenverhältnis allein für eventuelle Ansprüche Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz ein und hat uns gegebenenfalls freizustellen.
(c) Darüber hinaus haften wir für fahrlässiges Verschulden nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht wird die Haftung unter Ausschluss von vertragsuntypischen, mittelbaren Schäden und Folgeschäden begrenzt auf einen Höchstbetrag des 1,5fachen des Kaufpreises des Liefergegenstandes. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Nebenpflichten und der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen. Für die Haftung für anfängliches Unvermögen und für Rechtsmängel ist die Haftungsbeschränkung für die Verletzung einer Kardinalpflicht entsprechend heranzuziehen. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen . Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, insbesondere von Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn, wird zusätzlich begrenzt durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe. Unsere Haftung für Verzug oder Unmöglichkeit wird ausgeschlossen . Eine weitergehende Haftung nach den Absätzen (1) oder (2) sowie ein etwaiges aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bestehendes Recht des Kunden, sich vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
§ 11 Datenschutz
(a)Wir sind dazu berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser enthaltende Daten, gleich ob sie vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiter verarbeitet werden.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit
(a) Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz .
(b) Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz.
§ 13 Salvatorische Klausel
(a) Der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. An Stelle einer unwirksamen Formulierung soll eine zumutbare Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen am nächsten kommt.